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General Terms and Conditions of Trading

I Allgemeines – Geltungsbereich – Warnhinweise

  1. Lieferungen und Leistungen von Gutjahr erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten und Unternehmern nach § 14 BGB. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne besonderen erneuten Hinweis. Sie gelten auch dann, wenn Gutjahr sich bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beruft, insbesondere auch dann, wenn Gutjahr in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Einkaufsbedingungen des Bestellers Lieferungen oder Leistungen an den Besteller vorbehaltlos erbringt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Ihnen bekannt gemacht worden durch Zusendung und die Einstellung in das Internet, z.B. auf unserer Homepage www.gutjahr.com . Der Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezieht sich auf alle Lieferländer, in denen Deutsches Recht anwendbar ist oder wirksam vereinbart wurde.

  2. Gutjahr Produkte sind für den Bausektor bestimmt. Bei dem Wiederverkauf der Produkte von Gutjahr an Endabnehmer sind diesen die jeweiligen Lager-, Einbau- und Verarbeitungshinweise mitzuteilen. Gutjahr haftet nicht für Sach- oder Personenschäden, die durch die Nichteinhaltung dieser Informations-Weitergabeklausel und/oder die unsachgemäße Verwendung, Handhabung oder Lagerung unserer Produkte entstehen. Auf die Regelungen in den Abschnitten VII. bis IX. wird ausdrücklich hingewiesen.

II Angebote und Vertragsabschluss – Leistungsinhalt

  1. Gutjahrs Angebote gegenüber dem Besteller sind freibleibend. Die Bestellung des Bestellers gilt als bindendes Angebot. Die Annahme dieses Angebots erfolgt nach Wahl von Gutjahr innerhalb von vier (4) Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder vorbehaltlose Erbringung der bestellten Lieferungen oder Leistungen.

  2. Die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien von Gutjahr sind keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien der von Gutjahr zu liefernden Waren oder zu erbringenden Dienstleistungen. Garantien werden nicht abgegeben, soweit diese nicht einzelvertraglich ausdrücklich vereinbart sind oder z.B. im Rahmen unserer Gewährleistungspartnerschaften und/oder Gewährleistungszusagen gesondert schriftlich abgegeben werden.

  3. Wir weisen zu vorstehendem Absatz 2. insbesondere darauf hin, dass wir Auskünfte zu Ursprung; Herstellungsverfahren und Beschaffenheit der von uns eingesetzten Vorprodukte und Handelswaren, nach bestem Wissen und Gewissen erteilen. Wir sind hierbei zum Teil auf die Aussagen, Zusicherungen und Zertifikate unserer Vorlieferanten angewiesen, da wir nicht alle Vorprodukte auf unserer Produktionsstufe einer umfassenden Eigenkontrolle unterziehen können. Zumal auch eine eigene Rückverfolgbarkeit im Einzelfall überhaupt nicht möglich ist, müssen wir jegliche Haftung hieraus ausdrücklich ausschließen.

  4. Bei Verkäufen nach Muster oder Probe beschreiben diese lediglich fachgerechte Probegemäßheit, stellen aber keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der von Gutjahr zu liefernden Waren oder zu erbringenden Dienstleistungen dar.

III Preise – Zahlungsbedingungen – Zahlungsverzug

  1. Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten, insbesondere im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung angegebenen Preise in EURO. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß Gutjahr’s jeweils aktueller Preisliste. Zu diesen Preisen kommt zusätzlich die am Liefertag geltende Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

  2. Die Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Preise enthalten die Kosten für die für einen ordnungsgemäßen Versand notwendige Verpackung, sowie die Vergütung für die Entsorgung der Verkaufs-, Um- und Transportverpackung. Sie enthalten nicht – soweit nicht einzelvertraglich abweichend geregelt – die Transportkosten sowie die Kosten einer Transportversicherung. Bei Auslandslieferungen sind die Konditionen für Verpackung und Transport gesondert zu vereinbaren.

  3. Gutjahr behält sich das Recht vor, die Preise angemessen anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenänderungen durch Tarifabschlüsse, Preiserhöhungen der Vorlieferanten oder Wechselkursschwankungen eintreten.

  4. Rechnungen von Gutjahr sind – soweit nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde – nach Erhalt sofort fällig und ohne Abzug von Skonto sofort zu bezahlen. Sofern eine gesonderte Fälligkeit vereinbart wird, kommt der Besteller nach Ablauf des auf der Rechnung mitgeteilten Fälligkeitsdatums gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug. Ab dem Tage der Überschreitung des Zahlungsziels werden – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche – Verzugszinsen gemäß § 288 BGB berechnet.

  5. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von Gutjahr nicht binnen zwei (2) Wochen ab Kenntnisnahme der Aufrechnung bestritten oder anerkannt sind.

  6. Wenn der Besteller fällige Rechnungen nicht zahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet oder sich nach Vertragsabschluss die Vermögensverhältnisse des Bestellers verschlechtern oder Gutjahr nach Vertragsabschluss ungünstige Auskünfte über den Besteller erhält, die die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist Gutjahr berechtigt, die gesamte Restschuld des Bestellers fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, ein Scheck des Bestellers nicht eingelöst wird, ein vom Besteller begebener Wechsel durch den Besteller nicht bezahlt wird, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers beantragt oder eröffnet wurde oder mangels Masse das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist.

IV Liefer- und Leistungszeit – Leistungsverzug

  1. Vereinbarte Lieferfristen gelten nur annäherungsweise, sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart worden ist. Werden dennoch vereinbarte Lieferfristen aus von Gutjahr zu vertretenden Umständen überschritten, kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen.

  2. Gutjahr gerät erst nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist in Verzug. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von Gutjahr nicht zu vertretender Umstände, wie z. B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrstörungen, behördlichen Eingriffen, ist Gutjahr – soweit Gutjahr durch die genannten Umstände unverschuldet an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Leistungspflichten gehindert ist – berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird hierdurch die Lieferung oder Leistung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl Gutjahr als auch der Besteller unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag schriftlich zurückzutreten.

  3. In jedem Verzugsfall ist die Schadensersatzpflicht von Gutjahr nach Maßgabe der Regelungen in Abschnitt VIII Nr. 1 bis 6 begrenzt.

  4. Gutjahr ist zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten berechtigt, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.

V Gefahrübergang – Verpackungshandling

  1. Die Lieferung erfolgt, wenn nicht zwischen Gutjahr und dem Besteller ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht mit Übergabe an den Frachtführer auf den Besteller über (auch bei frachtfreier oder von Gutjahr transportversicherter Lieferung).

  2. Verpackungen und Behälter dürfen nicht für andere Zwecke oder für die Aufnahme anderer Produkte benutzt werden. Sie sind ausschließlich für den Transport der von Gutjahr gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden. Einwegverpackungen werden von Gutjahr nicht zurückgenommen. Diese sind vom Besteller fachgerecht zu entsorgen oder an die INTERSEROH abzugeben, mit der wir einen Branchenrahmenvertrag für die Baustoffindustrie abgeschlossen haben. Insbesondere ist sicherzustellen, dass diese auch nach ihrer Entleerung nicht für andere Materialien als Aufbewahrungsbehälter genutzt werden. Soweit eine Eigenentsorgung durch den Besteller vorgenommen wird, sind diese Entsorgungskosten durch eine entsprechende Vergütung in unsere Preise eingerechnet (Abschnitt III. Ziffer 2., Satz 2).

VI Pflichten des Bestellers – Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen, gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum von Gutjahr. Die Aufnahme der Kaufpreisforderung gegen den Besteller in eine laufende Rechnung und die Anerkennung eines Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung und Zerstörung, wie z. B. gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen schon jetzt an Gutjahr ab. Gutjahr nimmt diese Abtretung an.

  3. Der Besteller darf die im Eigentum von Gutjahr stehenden Waren weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er ist jedoch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die vorgenannte Berechtigung besteht nicht, soweit der Besteller den aus der Weiterveräußerung der Waren entstehenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner – jeweils wirksam – im Voraus an einen Dritten abgetreten oder verpfändet oder mit ihm ein Abtretungsverbot vereinbart hat.

  4. Der Besteller tritt an Gutjahr zur Sicherung der Erfüllung ihrer in Abschnitt VI Nr. 1 genannten Ansprüche schon jetzt alle – auch künftig entstehenden und bedingten – Forderungen aus einem Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren mit allen Nebenrechten in Höhe von 110% brutto des Wertes der gelieferten Waren mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Gutjahr nimmt diese Abtretung hiermit an.

  5. Solange und soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen Gutjahr gegenüber nachkommt, ist er zur Einziehung der an Gutjahr abgetretenen Forderungen gegen seine Kunden im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung ermächtigt. Er ist jedoch nicht berechtigt, hinsichtlich dieser Forderungen ein Kontokorrentverhältnis oder Abtretungsverbot mit seinen Kunden zu vereinbaren oder sie an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Besteht entgegen Satz 2 ein Kontokorrentverhältnis zwischen dem Besteller und den Erwerbern unserer Vorbehaltsware, bezieht sich die im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Erwerbers auch auf den dann vorhandenen Saldo.

  6. Auf Verlangen von Gutjahr hat der Besteller seine an Gutjahr abgetretenen Forderungen einzeln nachzuweisen und seinen Schuldnern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche von Gutjahr gegen den Besteller an Gutjahr zu zahlen. Gutjahr ist berechtigt, jederzeit auch selbst die Schuldner des Bestellers von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Gutjahr wird von diesen Befugnissen jedoch so lange keinen Gebrauch machen, wie der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß und ohne Verzug nachkommt, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Bestellers nicht gestellt wurde und der Besteller seine Zahlungen nicht einstellt. Tritt einer der vorgenannten Fälle hingegen ein, kann Gutjahr verlangen, dass der Besteller Gutjahr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.

  7. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Gutjahr unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Gutjahr ggfls. Klage gemäß § 771 der Zivilprozessordnung erheben kann.

  8. Gutjahr verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten nach ihrer Auswahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten Gutjahr’s zu sichernde Forderungen gegen den Besteller um mehr als zwanzig Prozent (20%) übersteigt.

  9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug mit mehr als zehn Prozent (10%) des Rechnungsbetrages für einen nicht unerheblichen Zeitraum, ist Gutjahr – unbeschadet ihr zustehender weiterer (Schadensersatz-) Ansprüche – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Waren zurückzuverlangen. Gutjahr ist nach Rücknahme der von ihr gelieferten Waren zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die gegenüber Gutjahr bestehenden Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungs-Kosten – anzurechnen.

VII Pflichten bei Wareneingang – Rechte des Bestellers bei Mängeln

  1. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache nach Eingang einer branchenüblichen Eingangskontrolle zu unterziehen. Er hat dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden.

  2. Offene Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind vom Besteller gegenüber Gutjahr unverzüglich, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach Empfang der Ware durch den Besteller schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind Gutjahr innerhalb einer Frist von acht (8) Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Nach drei (3) Monaten ab dem Übergang der Gefahr auf den Besteller gemäß Abschnitt V Nr. 1 sind Rügen von versteckten Mängeln ausgeschlossen und gelten als verspätet, soweit sie zumutbar erkennbar waren. Bei einer gemäß Abschnitt VII Nr. 1 Satz 1 bis 7 verspäteten oder nicht ordnungsgemäß geltend gemachten Mängelrüge verliert der Besteller unter den Voraussetzungen von Abschnitt VIII Nr. 1 bis 6 dieser Geschäftsbedingungen seine Mängelrechte, es sei denn, der Mangel ist von Gutjahr arglistig verschwiegen worden.

  3. Im Fall von Mängeln an von Gutjahr gelieferten Waren ist Gutjahr nach eigener Wahl nur zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet (Nacherfüllung). Ist Gutjahr zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere weil sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen verzögert, die Gutjahr zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Soweit der Besteller wegen Mängeln an von Gutjahr gelieferten Waren einen Schaden erlitten oder vergebliche Aufwendungen hat, richtet sich die Haftung von Gutjahr hierfür nach Abschnitt VII Nr. 1, Abschnitt VIII Nr. 1 bis 6 und Abschnitt IX.

VIII Rechte und Pflichten von Gutjahr

  1. Eine Haftung von Gutjahr für Schäden oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen a) von Gutjahr oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden sind oder b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von Gutjahr oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.

  2. Gemäß Abschnitt VIII Nr. 1 Buchstabe a) und b) haftet Gutjahr für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von Gutjahr gelieferten Ware darstellt.

  3. Haftet Gutjahr gemäß Abschnitt VIII Nr. 1 Buchstabe a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist ihre Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Gutjahr haftet in diesem Fall insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Bestellers und nicht für unvorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Satz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Gutjahr’s Mitarbeitern oder Beauftragten verursacht werden.

  4. Gutjahr haftet nicht für mittelbare Schäden des Bestellers, die diesem wegen der Geltendmachung von Vertragsstrafeansprüchen Dritter entstehen.

  5. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen Gutjahr gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

  6. Haftet Gutjahr gemäß Abschnitt VIII Nr. 1 Buchstabe a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist ihre Haftung der Höhe nach auf 1,0 Mio. Euro pro Schadensfall begrenzt. Gutjahr verpflichtet sich, eine Versicherung mit einer Deckung von mindestens 2,5 Mio. Euro – im Versicherungsjahr zweifach maximiert – abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

  7. Die vorstehenden in Abschnitt VIII Nr. 1 bis 3 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Gutjahr’s Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen uns geltend gemacht werden. Fehlt der von Gutjahr gelieferten Ware eine garantierte Eigenschaft, haftet Gutjahr nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.

  8. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Abschnitt VIII Nr. 1 bis 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.

  9. Mängelansprüche bestehen ebenfalls nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

  10. Soweit die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder gemäß Abschnitt VIII Nr. 1 bis 5 eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen von Gutjahr.

IX Verjährung von Ansprüchen

  1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an von Gutjahr gelieferten Waren oder wegen von Gutjahr pflichtwidrig erbrachter Leistungen – einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb von zwei (2) Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit sich nicht aus dem nachfolgenden Abschnitt IX Nr. 2 bis 5 etwas anderes ergibt.

  2. Hat Gutjahr eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft unrichtig erbracht, ohne dass sie im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert hat oder ohne dass die unrichtige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von Gutjahr gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen Gutjahr innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Bestellers/Kunden gegen Gutjahr aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von Gutjahr zu liefernden Substanzen darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von Gutjahr im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in Nummer 1 getroffenen Regelungen.

  3. Die in den Nummern 1 und 2 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen unseres Bestellers/Kunden, die darauf beruhen, dass Gutjahr Mängel an von Gutjahr gelieferten Substanzen arglistig verschwiegen oder eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. In diesen vorgenannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.

  4. Die in den Nummern 1 und 2 getroffenen Bestimmungen gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen im Falle eines Liefererregresses unseres Bestellers/Kunden nach §§ 478, 479 BGB, sofern der Besteller/Kunde seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß Abschnitt VII Nr. 1. und 2. nachgekommen ist. Insoweit gilt hier die 5 Jahresfrist gemäß § 438 Abs.1 Nr. 2 b) bzw. § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

X Abtretungsverbot

Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Gutjahr dürfen Rechte bzw. Ansprüche gegen Gutjahr, insbesondere wegen Mängeln an von Gutjahr gelieferten Waren oder wegen von Gutjahr begangenen Pflichtverletzungen, weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder an Dritte verpfändet werden; § 354 a des Handelsgesetzbuchs bleibt hiervon unberührt.

XI Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Handelsklauseln

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen Gutjahr und Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Darmstadt, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Gutjahr hat jedoch das Recht, Klage gegen einen Besteller auch an dessen gesetzlichem Gerichtsstand anhängig zu machen.

  2.  Auf das Rechtsverhältnis zwischen Gutjahr und dem Besteller findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, so wie es zwischen deutschen Kaufleuten gilt und in den jeweiligen Lieferländern wirksam vereinbart werden konnte (siehe Abschnitt I dieser Geschäftsbedingungen). Die Anwendung der Vorschriften über den internationalen Warenverkauf (CISG – UN Kaufrecht) und des deutschen Internationalen Privatrechts werden ausdrücklich ausgeschlossen.

  3. Soweit Handelsklauseln nach dem International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung (derzeit INCOTERMS 2000).

XII Schlussbestimmungen

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, teilunwirksam oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 2. Gutjahr speichert Daten ihrer Besteller im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz.

 

Stand: März 2004

 

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